Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Unsere AGB gelten für alle IT-Dienstleistungen — Beratung, Migration, Einrichtung und Fernwartung — in Deutschland und der Schweiz. Sie sind fair formuliert und schützen beide Seiten.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge über IT-Dienstleistungen, die Erdea Solutions, Inhaber Giuseppe Marrali, Bleichweg 38, 76332 Bad Herrenalb, Deutschland (nachfolgend „Auftragnehmer“), mit ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) schließt.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB gelten diese AGB nur, soweit keine zwingenden gesetzlichen Verbraucherrechte entgegenstehen.
(3) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zu.
(4) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
(5) Für Auftraggeber mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz gelten ergänzend die besonderen Bestimmungen in § 16 dieser AGB.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
(2) Ein Vertrag kommt zustande durch schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung des Auftragnehmers, durch beiderseitige Unterzeichnung eines Vertrages oder durch Beginn der Leistungserbringung nach Auftragserteilung durch den Auftraggeber.
(3) Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
(4) Der Auftraggeber ist an sein Angebot 14 Kalendertage ab dessen Abgabe gebunden.
§ 3 Leistungsumfang
(1) Der Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen schriftlichen Vereinbarung, dem Angebot oder dem Auftrag. Dazu können insbesondere gehören:
- IT-Beratung und Analyse bestehender IT-Infrastrukturen
- Migration von Betriebssystemen (insbesondere Windows zu Linux)
- Installation, Konfiguration und Einrichtung von Server- und Client-Systemen
- Einrichtung von Cloud-Lösungen (insbesondere Nextcloud, OpenCloud)
- Einrichtung und Betrieb von E-Mail-Servern (ISPConfig, Postfix, Dovecot)
- Virtualisierungslösungen (Proxmox VE, Proxmox Backup Server)
- Backup-Lösungen und Datensicherungskonzepte
- IT-Monitoring und proaktive Systemüberwachung (Icinga 2, Grafana)
- Fernwartung und laufender IT-Support über RustDesk oder vergleichbare Werkzeuge
- Schulung und Einweisung von Mitarbeitern des Auftraggebers
(2) Leistungen, die über den vereinbarten Umfang hinausgehen, werden gesondert vergütet. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber vorab über entstehenden Mehraufwand.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, qualifizierte Unterauftragnehmer einzusetzen, bleibt jedoch gegenüber dem Auftraggeber allein verantwortlich.
(4) Der Auftragnehmer schuldet, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, eine sorgfältige, fachgerechte Leistungserbringung (Dienstleistungsvertrag gemäß §§ 611 ff. BGB). Eine Werkvertragspflicht gemäß §§ 631 ff. BGB besteht nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer bei der Leistungserbringung in zumutbarem Umfang zu unterstützen. Mitwirkungspflichten umfassen insbesondere:
- Rechtzeitige Bereitstellung aller notwendigen Zugangsdaten, Informationen und Systeme
- Benennung eines verantwortlichen Ansprechpartners mit Entscheidungsbefugnis
- Gewährung von Zugang zu den betreffenden IT-Systemen und Räumlichkeiten
- Durchführung einer vollständigen Datensicherung vor Beginn der Arbeiten (siehe § 7)
- Rechtzeitige Freigabe von Zwischenergebnissen und Testszenarien
(2) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, verlängern sich vereinbarte Fristen entsprechend. Der Auftragnehmer ist berechtigt, entstandenen Mehraufwand gesondert in Rechnung zu stellen.
§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung oder dem vereinbarten Stundensatz. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Fahrtkosten werden zum aktuellen steuerlichen Kilometersatz berechnet; Reisezeiten werden nach dem vereinbarten Stundensatz vergütet, sofern keine Pauschalen vereinbart wurden.
(3) Bei Aufträgen mit voraussichtlichem Gesamtvolumen über 500 Euro netto ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Anzahlung von bis zu 50 % des Auftragswertes vor Leistungsbeginn zu verlangen.
(4) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern keine abweichende Zahlungsfrist vereinbart wurde.
(5) Auf Wunsch können Rechnungen für Schweizer Auftraggeber in Schweizer Franken (CHF) ausgestellt werden. Der Wechselkurs richtet sich nach dem EZB-Referenzkurs zum Rechnungsdatum zuzüglich eines Aufschlags von 2 %.
(6) Einwände gegen Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich zu erheben. Danach gilt die Rechnung als anerkannt.
§ 6 Zahlungsverzug
(1) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen (§ 288 Abs. 2 BGB). Die Geltendmachung weitergehenden Schadensersatzes bleibt vorbehalten.
(2) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, die Erbringung weiterer Leistungen bis zur vollständigen Begleichung aller offenen Forderungen einzustellen.
(3) Entstehende Mahn- und Inkassokosten trägt der Auftraggeber. Die pauschale Mahngebühr beträgt 10 Euro je Mahnung.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, fällige Forderungen an Dritte abzutreten.
§ 7 Datensicherung — Pflicht des Auftraggebers
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Beginn der Arbeiten sicherzustellen, dass:
- alle Daten vollständig und auf einem vom betroffenen System unabhängigen Medium gesichert sind,
- die Sicherung auf Vollständigkeit und Wiederherstellbarkeit geprüft wurde,
- die Sicherung räumlich getrennt von den betroffenen Systemen aufbewahrt wird.
(4) Vorbereitende Datensicherungen durch den Auftragnehmer ersetzen nicht die Pflicht des Auftraggebers nach Abs. 1 und werden ohne Garantie der Vollständigkeit erbracht.
§ 8 Haftungsbeschränkung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.
(3) Für den Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur dann, wenn der Auftraggeber nachweist, dass er seiner Datensicherungspflicht gemäß § 7 vollständig nachgekommen ist, und auch dann nur für den Aufwand, der zur Wiederherstellung aus einer ordnungsgemäß erstellten Sicherung erforderlich wäre.
(4) Eine Haftung für entgangenen Gewinn, Folgeschäden, mittelbare Schäden oder Betriebsunterbrechungen ist — soweit gesetzlich zulässig — ausgeschlossen.
(5) Ansprüche gegen den Auftragnehmer verjähren in 12 Monaten ab Kenntnis des Schadens, spätestens in 24 Monaten ab Leistungserbringung. Dies gilt nicht für Ansprüche aus Körper- oder Gesundheitsverletzungen sowie vorsätzlich herbeigeführte Schäden.
(6) Der Auftragnehmer haftet nicht für Sicherheitslücken oder Mängel in verwendeter Open-Source-Software, sofern diese nicht bekannt waren und auch nicht bekannt sein mussten.
§ 9 Gewährleistung
(1) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen IT-Fachmanns. Eine Gewährleistung für einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg oder eine bestimmte Eignung für den konkreten Verwendungszweck wird nicht übernommen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart.
(2) Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung, schriftlich zu melden.
(3) Der Auftragnehmer hat das Recht zur Nacherfüllung. Der Auftraggeber setzt eine angemessene Frist zur Nacherfüllung, bevor weitergehende Rechte geltend gemacht werden.
(4) Keine Mängel sind: Beeinträchtigungen durch unsachgemäße Bedienung, Veränderungen durch den Auftraggeber oder Dritte sowie Fehler durch mangelhafte Mitwirkung des Auftraggebers.
(5) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme der Leistung.
§ 10 Fernwartung
(1) Fernwartungsleistungen werden ausschließlich über vom Auftraggeber freigeschaltete Zugänge erbracht. Der Auftragnehmer setzt bevorzugt RustDesk auf eigener Infrastruktur oder andere datenschutzkonforme Werkzeuge ein.
(2) Der Auftraggeber erteilt mit der Beauftragung die ausdrückliche Einwilligung zum Fernzugriff. Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
(3) Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Fernzugriff nur für vereinbarte Systeme und Zwecke gewährt wird.
(4) Für Schäden durch unberechtigte Nutzung von Fernwartungszugängen, die der Auftraggeber selbst eingerichtet oder freigegeben hat, haftet der Auftragnehmer nicht.
§ 11 Datenschutz
(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich zur Vertragserfüllung und im Rahmen der DSGVO sowie — bei Auftraggebern mit Sitz in der Schweiz — des revDSG.
(2) Soweit der Auftragnehmer Zugang zu personenbezogenen Daten des Auftraggebers erhält, handelt er als Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 28 DSGVO. Auf Verlangen ist ein separater Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) abzuschließen.
(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle personenbezogenen Daten vertraulich zu behandeln und ausschließlich zum Zweck der Vertragserfüllung zu verwenden.
§ 12 Geheimhaltung
(1) Beide Parteien behandeln alle vertraulichen Informationen, die sie im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhalten, streng vertraulich und geben sie nicht an Dritte weiter.
(2) Als vertraulich gelten insbesondere: Zugangsdaten, technische Systeminfos, Geschäftsprozesse, Kundeninformationen und Vertragsbedingungen.
(3) Die Geheimhaltungspflicht gilt für die Dauer der Vertragsbeziehung und weitere 3 Jahre nach deren Beendigung.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber als Referenzkunden zu nennen, sofern der Auftraggeber dem nicht ausdrücklich schriftlich widerspricht.
§ 13 Nutzungsrechte und Eigentumsrechte
(1) Arbeitsergebnisse wie Skripte, Konfigurationen und Dokumentationen verbleiben bis zur vollständigen Zahlung im geistigen Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Mit vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an individuell erstellten Arbeitsergebnissen für den vereinbarten Zweck.
(3) Open-Source-Software unterliegt den jeweiligen Open-Source-Lizenzbedingungen (GPL, MIT, Apache o.ä.). Der Auftragnehmer haftet nicht für Änderungen oder Einstellung dieser Software durch deren Entwickler.
§ 14 Kündigung und Vertragsbeendigung
(1) Einzelaufträge ohne laufende Supportverpflichtung enden mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistungen.
(2) Laufende Supportverträge können von beiden Parteien mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende in Textform (E-Mail genügt) gekündigt werden.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt — insbesondere bei Zahlungsverzug über 30 Tage, wiederholter Verletzung der Mitwirkungspflichten oder Insolvenz des Auftraggebers.
(4) Bei Kündigung werden bereits erbrachte Leistungen anteilig vergütet. Vorausgezahlte Beträge für nicht erbrachte Leistungen werden zurückerstattet, abzüglich entstandener Kosten.
§ 15 Höhere Gewalt
(1) Keine der Parteien haftet für Schäden durch höhere Gewalt — darunter Naturkatastrophen, Pandemien, Krieg, Cyberangriffe auf kritische Infrastruktur oder behördliche Anordnungen.
(2) Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich über Eintritt und voraussichtliches Ende des Ereignisses.
(3) Dauert das Ereignis länger als 60 Tage, können beide Parteien außerordentlich kündigen, ohne dass Schadensersatzansprüche entstehen.
§ 16 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(3) Für Auftraggeber mit Sitz in der Schweiz gilt ergänzend:
- Die Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts erfolgt gemäß Art. 3 ROM I-Verordnung sowie Art. 116 ff. IPRG (Schweiz).
- Schweizer Auftraggeber, die als Unternehmen handeln, erkennen mit Auftragserteilung den Gerichtsstand Karlsruhe an.
- Zwingende Bestimmungen des Schweizer Verbraucherschutzrechts bleiben unberührt.
- Vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens verpflichten sich beide Parteien, eine Mediation zu versuchen.
(4) Der Auftraggeber mit Sitz in der Schweiz bestätigt, als Unternehmen zu handeln, so dass kein zwingend abweichender Gerichtsstand vorgeschrieben ist.
§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen dieser AGB sowie geschlossener Verträge bedürfen der Schriftform oder der elektronischen Form (E-Mail genügt).
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt (salvatorische Klausel).
(3) Der Auftragnehmer behält sich vor, diese AGB mit einer Ankündigungsfrist von 6 Wochen zu ändern. Bestehende Verträge bleiben davon unberührt.
Erdea Solutions · Inh. Giuseppe Marrali · Bleichweg 38 · 76332 Bad Herrenalb · Deutschland · Stand: Mai 2026
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